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What an ugly mess. To hell with it

Survival Guide Bildrechte nach oben

Ich werde immer wieder gefragt, wie es um die Rechteklärung von Kunstreproduktionen im Internet bestellt ist. Meine erste Antwort darauf: rechtlich gibt es keinen Unterschied zum Druck. Dass manche Museen trotzdem mehr Geld dafür verlangen, steht auf einem anderen Blatt. Ich komme darauf zurück.

 

Aber da ich in dem Feld kein Spezialist bin, verweise ich eigentlich lieber auf diejenigen, die sich hier entschieden besser auskennen. Dazu gehört z.B. Klaus Graf, dessen einführender Beitrag hier schon mal wesentliche Dinge klärt. Und auch folgendes Buch empfehle ich gerne, auf das ich ebenfalls erst durch eine Rezension (zu einem anderen Buch) von Graf aufmerksam geworden bin: Susan Bielstein, Permissions. A Survival  Guide. Blunt Talk about Intellectual Property (University of Chicago Press 2006). Zwar ist es eher auf amerikanische Verhältnisse zugeschnitten (und adressiert das Internet nur am Rande), aber trotzdem lehrreich und im übrigen mit einer solchen Verve und Spritzigkeit geschrieben, dass die etwas dröge Materie richtiggehend spannend wird. Der Titel meines Blogbeitrages ist übrigens diesem Buch entnommen (S. 49). Er kennzeichnet die Genervtheit einer Autorin, die bei der University of Chicago Press für eben diese Rechteklärung zuständig ist. Genervtheit über eine Situation, die erstens kompliziert und von dem Geldeintreibewillen unterschiedlichster Agenten geprägt ist, die aber vor allem so unübersichtlich ist, dass sie insgesamt prohibitiv wirkt.

 

Ich schlage hier mal einen Weg vor, der versucht, pragmatisch mit den Schwierigkeiten umzugehen.

 

1. Grundsätzlich sollte man zusehen, ob man nicht das Zitatrecht anwenden kann, das nach deutschem Urheberrecht keine finanzielle Abgeltung des Rechteinhabers mit sich bringt. Das Tolle daran: Es gilt auch für Werke lebender oder noch nicht 70 Jahre toter Künstler. Allerdings: Die Bedingungen sind hier aus naheliegenden Gründen restriktiv. Die natürlich parteiische VG Bild-Kunst schreibt:

 

"Der Umfang des Zitats muss durch den Zweck gerechtfertigt sein. Für die Nutzung von Werken der bildenden Kunst bedeutet dies, dass die Werke vollständig, aber so klein wie möglich abzubilden sind. Wenn Bilder farbig abgedruckt werden, sollte die Farbigkeit möglichst auch Gegenstand der Erörterung im Text sein. Rein illustrative Abbildungen ohne eigene Belegfunktion können nicht unentgeltlich verwendet werden."

 

Nach meinem Verständnis heißt das, dass eine Abbildung so sein muss, dass sie es erlaubt, eine Argumentation nachzuvollziehen. Wenn ich über eines der Sprichwörter in Brueghels Sprichwörterbild schreibe, dann muss die Reproduktion ziemlich groß sein (Ausschnitte zu reproduzieren ist hier auch nur bedingt ein Ausweg, weil das von den Rechteinhabern gerne einmal nicht erlaubt wird, vgl. die zitierte Formulierung). Andersherum: Wenn ich ein Werk nur am Rande oder in einem Satz behandele, dann kann es auch kleiner sein. Das Gleiche gilt für die Farbe. Und ganz wichtig: Wenn ich gar nichts Konkretes zu dem Werk sage, bilde ich es gar nicht ab.

 

Die Lehre, die hieraus zu ziehen wäre, betrifft vor allem Doktoranden, die ihr erstes (und meistens letztes) Buch häufig zu einem Kronjuwel ausgestalten und möglichst viele (farbige) Abbildungen seitenfüllend unterbringen wollen. Man sollte sich immer die Frage stellen, ob das wirklich notwendig ist (wenn man nicht sowieso viel Geld hat). Das betrifft sowohl die Farbe, als auch die Größe, als auch die Notwendigkeit einer Reproduktion überhaupt. Lieber sparsam mit dem Bildmaterial umgehen, andererseits auf das Zitatrecht durchaus pochen, wenn dessen Bedingungen erfüllt sind. Ob das bei Werken funktioniert, die man beim Künstler selber oder dessen Rechtevertreter anfragen muss, weil man ansonsten an keine befriedigende Reproduktion herankommt, dürfte vom Verhandlungsgeschick abhängen. Bei marginaler Bedeutung eines Werkes reicht vielleicht manchmal auch der Verweis auf eine Veröffentlichung an anderer Stelle - so vorhanden.

 

2. Wenn nicht das Zitatrecht im Spiel ist (darauf aber hat man aus den genannten Gründen selber einen großen Einfluss), muss vor allem die Regel berücksichtigt werden, dass Reproduktionen nach Werken von Künstlern, die länger als 70 Jahre tot sind, grundsätzlich dann gemeinfrei und kostenlos nachzudrucken sind, wenn es sich um Flachware, also Bilder und Graphik handelt. Bei dreidimensionalen Vorlagen (Skulptur, Architektur, Kunsthandwerk) können Photographenrechte entstehen, die zu vergüten sind. Diese Rechtsauffassung ist nicht ganz unumstritten, aber man kann sich auf sie berufen. Allerdings ergibt sich (wiederum) dort ein Problem, wo man die Reproduktion in einer Sammlung bestellen muss, also keine schon einmal gedruckte Vorlage wiederverwenden kann. Museen nämlich neigen dazu, den Preis für solche Vorlagen ziemlich hoch anzsetzen, so hoch, dass er nicht mehr nur mit dem Aufwand für die Produktion der Abbildung zu rechtfertigen ist, sondern aus der Tatsache begründet wird, dass dieses Museum die Rechte für die Abbildung besitze. Auch wenn das nach dem eben Gesagten nicht stimmt: Was will man machen, wenn man nur dann die Abbildung geliefert bekommt, wenn man die Forderung begleicht? Selbst wenn man sich auf das erwähnte Zitatrecht beruft, wird ein Museum wohl sagen, dass die Gebühren für die Herstellung der Abbildung gedacht sind.

 

Auch hier versuche ich eine Lehre zu ziehen. Wenn eine alternative Abbildung des gewünschten Werkes schon gedruckt ist, sollte man überlegen, ob eine Reproduktion danach nicht ausreichend ist. (Achtung, ich meine die Flachware) Das hängt natürlich von der Bedeutung des Werkes im Argumentationskontext ab, aber in den meisten Fällen dürfte die bestmögliche Qualität, die sich bei Reproduktionen nach Reproduktionen zwangsläufig nicht einstellen kann, wirklich nicht notwendig sein. Wenn man auf eine Vorlage aus dem Museum angewiesen ist, sollte man zunächst darauf verweisen, dass man keine Gewinnabsichten hat (was bei den in der Wissenschaft üblichen Auflagen leicht zu beweisen ist), und zweitens sollte man sich nicht mit dem zuerst genannten Preis zufrieden geben. Bei hinreichend ausgeprägter Freundlichkeit in der Anfrage dürfte hier einiges drin sein. Also handeln wie auf dem Basar. Eine Halbierung des Ausgangspreises ist hier durchaus möglich, wenn nicht mehr. Dasselbe gilt auch für die unselige Tendenz der Museen, für online-Abbildungen höhere Gebühren zu verlangen, denn der für diese entstehende Arbeitsaufwand ist ja museumsseitig der gleiche. Auch hier wieder sieht man, dass an dieser Stelle Rechte beansprucht werden, die entschieden zweifelhaft sind. Denn nur mit dem Verweis auf Urheberrechte kann man die Höhe der Auflage ins Feld führen, also die weltweite Verbreitung des Internets. Erneut dürfte Freundlichkeit oberste Maxime sein. Der Verweis auf die eigene Bedürftigkeit sollte entschieden zielführender sein als der Hinweis darauf, dass das Museum an dieser Stelle gar keine Rechte besitzt. Denn solche Konfrontationshaltung führt meistens nur zu Verhärtungen.

13 Kommentar(e)

  • Barbara Berchtold
    15.09.2015 19:37
    In der Diskussion möchte ich eine Unterscheidung ein wenig schärfen: Bücher, Bilder, Handschriften… Urheber haben Rechte und Eigentümer haben Rechte…

    Ein Museum hat ein Gemälde von Gerhard Richter. Der Wissenschaftler X will das Bild reproduzieren und publizieren. Dazu sind zwei Einwilligungen nötig.
    1. Gerhard Richter ist als Urheber anzufragen.
    2. Zudem bedarf die Reproduktion der Einwilligung des Museums, das Eigentümerin des Gemäldes ist. Das Museum schliesst es mit dem X, einen Vertrag über die Reproduktion ab. An diesen Vertrag kann das Museum Bedingungen knüpfen (z.B. Versicherung des Werkes für den Reproduktionsaktion.)

    Bei historische Materialen - z.B. dem Dürer Hasen - fallen die Aspekte des Urheberrechts weg, da das Werk gemeinfrei geworden ist. Aber als Eigentümerin kann das Museum an die Reproduktion und Publikation Bedingungen knüpfen (wie oben.)

    Mit diesen hochkarätigen Kulturgut ist es einsichtig, dass auch Eigentümer Rechte haben. Aber auch bei weniger exklusiven historischen Büchern, Handschriften und Bildern verhält es sich diesbezüglich im Grundsatz nicht anders.

    • Hubertus Kohle
      17.09.2015 18:28
      sehr die frage

      Nach den hier bislang gelaufenen Diskussionen scheint mir dieses Aussage nicht zutreffend. Wenn ein Museum bei gemeinfreien Werken nur Reproduktionsgebühren nehmen darf und es gleichzeitig die Reproduktion des Werkes durch den Interessenten erlaubt, bleibt ihm dann kein weiterer Anspruch. Das war das Beispiel in Tara Andrews Vortrag bei den open access Tagen in Zürich vor 10 Tagen. Allerdings: Wenn wie bei Andrews in der Oxforder Bodleian Library schriftlich niedergelegt im Internet zwar die Aufnahme erlaubt ist, für die Veröffentlichung dann aber Gebühren verlangt werden, stimmt man dann dieser Vorgehensweise zu, indem man tätig wird, oder kann man sich darüber hinwegsetzen? Ob die Kenner der Materie auch dazu noch etwas sagen könnten?

  • hefelin
    03.11.2014 16:43
    Oettinger will was ändern

    Oettinger will als neuer Digital-EU-Kommisar war ändern, siehe:

    http://www.heise.de/newsticker/meldung/Oettinger-befuerwortet-Urheberrechtsabgabe-fuers-Internet-2440841.html

    An die Künstler - finanziell - denken!

  • Klaus Graf
    02.11.2014 18:15
    meine Position dazu

    http://archiv.twoday.net/stories/1022222706/

  • Grischka Petri
    28.10.2014 13:42
    Zitatrecht global

    OK, einen noch, bevor es in unzulässige Rechtsberatung ausartet :-)

    Alle Veröffentlichungen, für die das deutsche Urheberrecht zuständig ist (d.h. die in Deutschland veröffentlicht werden), können in den Genuss des Zitatrechts kommen, ganz gleich, woher die Vorlage kommt.

    Und: auch ausländische Künstler werden in Deutschland sehr oft von der VG BildKunst vertreten, so dass sich auch daran nichts ändert. Beim Zitatrecht reden wir ja nicht von einer Abbildung eines Alten Meisters aus dem Louvre (die gemeinfrei sein sollte), sondern z.B. von Picasso (geschützt). Picasso wird von der VG BildKunst vertreten (die haben übrigens eine praktische eine Suchmaske online, und wenn sie einen Künstler nicht vertreten, können sie auch oft weiter helfen).

    Problematisch wird es, wenn ein Künstler sich weltweit selbst vertritt. Der sitzt dann in New York, und das deutsche Zitatrecht ist ihm herzlich egal. Das kann dem deutschen Autor - wenn er eine gute Abbildungsvorlage hat - zwar auch egal sein, aber schön ist es nicht unbedingt, denn man will es sich nicht immer verscherzen (vgl. oben, nett sein, etc.). It's a small world, und man sieht sich immer zwei Mal im Leben. Andererseits: Wo kein Kläger, da kein Richter. Letztlich gibt es hier keine Lösung à la one size fits all.

    Frohes Schaffen und Zitieren!
    Grischka Petri

  • Hubertus Kohle
    28.10.2014 12:12
    Noch eine letzte ...

    ... Frage, lieber Herr Petri, da dies vielen vielleicht auch nicht klar sein ist: Wenn ich mich mit einer Reproduktion aus französischem Besitz hier in Deutschland auf das Zitatrecht berufe, das es aber in Frankreich so nicht gibt, bin ich dann - vorausgesetzt ich verhalte mich nach den von Ihnen so schön plastisch beschriebenen Regeln - auf der sicheren Seite oder nicht?

  • Grischka Petri
    27.10.2014 16:33
    Zitatrecht

    @ Hubertus Kohle

    Das Zitatrecht ist eigentlich gar nicht heikel, und Sie haben ja mit Hinweis auf die VG BildKunst auch erklärt, wie es funktioniert. Ich kann Sie also bestätigen / es hier wiederholen. Der Blick ins Gesetz:

    § 51 UrhG
    Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

    1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
    […].


    Das Zitatrecht beschränkt das Urheberrecht, d.h. der Künstler muss hier dulden, dass jemand sein Werk als Zitat nutzt. Damit das Zitat nicht mehr als nötig in sein Recht eingreift ("sofern … durch den besonderen Zweck gerechtfertigt"), muss es (= Faustregel der VG BildKunst) so schwarzweiß und so klein wie möglich sein. Die Nr. 1 aus § 51 UrhG erläutert dies für die Fallgruppe der wissenschaftlichen Werke näher, indem sie den Zweck "zur Erläuterung des Inhalts" vorgibt. Wer hier nicht inhaltlich erläutert, hat kein Zitatrecht.

    Wie sieht das konkret aus? Beispiel: Ich erläutere Max Ernsts "Die Jungfrau züchtigt das Jesuskind" von 1926.
    http://de.wikipedia.org/wiki/Die_Jungfrau_z%C3%BCchtigt_das_Jesuskind_vor_drei_Zeugen:_Andr%C3%A9_Breton,_Paul_%C3%89luard_und_dem_Maler
    Ernst ist noch keine 70 Jahre tot, also ist sein Werk geschützt. Wenn ich es abdrucken möchte, fallen Gebühren an die VG BildKunst an.

    Wenn ich im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit erläutere, dass auf dem Gemälde die Jungfrau Maria dem Jesuskind den Hintern versohlt, in einer kulissenhaften Architektur sitzend, in der durch eine Fensteröffnung drei Männer zu sehen sind, etc., reicht zur Vergegenwärtigung eine schwarzweiße Abbildung aus.

    Wenn ich auf die Farben eingehe, etwa im Rahmen der von Ernst verarbeiteten Marienikonographie, und auf den blauen Mantel inhaltlich eingehe, darf ich auch eine Farbabbildung zeigen.

    Wenn ich einen wissenschaftlichen Artikel zur Geschichte der Prügelstrafe schreibe und Ernsts Werk abdrucken möchte, geht das nicht als Zitat, weil ich nicht das Bild erläutere, sondern es als Illustration benutze.

    Unabhängig vom Beispiel: Meine persönlichen Erfahrungen mit der VG BildKunst sind positiv. Das von mir eingeplante / hochgerechnete Budget bei Buchveröffentlichungen (Wissenschaft = i.d.R. Kleinauflage) wurde meist unterschritten; die VG BildKunst war bei der Frage, ob ein Zitat vorliegt oder nicht, nicht kleinlich. Offenlegung: Ich habe seinerzeit drei Monate meiner Referendarausbildung bei der VG BildKunst verbracht und frage dort wegen der Abdruckrechte rechtzeitig und freundlich nach. Vieles lässt sich auch im Vorfeld klären, und je nach Budget kann ich dann entscheiden, ob ich eine Abbildung bringe oder nicht. Ich hatte auch schon mit den Rechte-Managern von U.S.-Künstlern zu tun, und das führte dann im Ergebnis dazu, dass deren Werke eben nicht abgedruckt wurden.

    @ Michael Hofbauer
    Wenn eine Sammlung einem Autor *und* einer Agentur gleichzeitig Bildrechte einräumt, die sich widersprechen (zum Beispiel wenn die Agentur ein exklusives Nutzungsrecht übertragen bekommen hat, ein Autor aber ein eigenes für seinen Katalog), dann hat auch diese Sammlung ein juristisches Problem.

    Ob man durch Verträge eine Art "Parallel-Urheberrecht" schaffen kann, obwohl bestimmte Sachlagen durch das Urheberrecht eigentlich geklärt sind, ist nicht in allen Einzelheiten sicher, auch wenn es gute Gründe dafür gibt anzunehmen, dass die speziellen Regeln des Urheberrechts abschließend sind. Immer wieder werden aber Regeln aus dem Eigentumsrecht hergeleitet. Die Rechtsprechung hierzu ist zum Teil verbesserungswürdig, zum Teil gar nicht vorhanden.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Grischka Petri




  • Hubertus Kohle
    25.10.2014 08:45
    Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung?

    ... die Urheberrechtsfälle einschließt? Dann sollten Sie prozessieren. Denn nach dem Artikel von Petri sollte das Risiko überschaubar sein. Und es würde auch in Deutschland ein wenig mehr Rechtssicherheit entstehen. Wie ist das eigentlich: Wenn ich einer Bildagentur einen Vertrag unterschreibe, in dem die Lieferung des Bildes nur dann gewährt wird, wenn ich das copyright der Agentur anerkenne: hebele ich damit die anerkannte, von Petri beschriebene Rechtslage aus, oder liefe das unter "sittenwidrig"?

  • Michael Hofbauer
    24.10.2014 22:23
    Hat jemand einen Job für Herrn Frentz? Der Mann setzt sich für die Sache ein (momentan leider für die falsche)!

    Vor dem Landgerich Mannheim klagt das Bildarchiv Stiftung Preußischer Kulturbesitz gegen mich wegen angeblicher Bildrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Publikation des Werkkatalogs der Zeichnungen Cranachs. Es geht um einen fünfstelligen Betrag. Ein Vertrag wurde indes nie unterzeichnet, die Bilder wurden mir vorher zugemailt. Der Leiter dieser Abteilung der Staatsbibliothek, Hanns-Peter Frentz, legt sich überaus mächtig ins Zeug und hat sogar (u.a.) vom Leipziger Museum einen Formularvertrag unterzeichnen lassen, mit dem das bpk Inhaber aller Verwertungsrechte auch dieser 2-D-Fotos sei. -Und dies, obwohl mir die Fotos direkt vom dortigen Museum kostenlos überlassen wurden. Geschäftstüchtig, aber nach meiner Meinung einer Kulturgesellschaft nicht würdig.
    Solange gemeinfreie Bilder, deren Originalvorlagen zudem in öffentlichem Besitz sind, von gewerbsmäßig handelnden Firmen wie dem bpk vermarktet werden dürfen, wird auf Kosten des Steuerzahlers nicht nur mit fremdem (nämlich öffentlichem) Eigentum Kasse gemacht, sondern zudem systematisch Forschung verhindert! Dass es fast unmöglich ist, einen umfangreichen Werkkatalog noch rechtlich behafteter Werke zu erstellen, ist die eine Sache. Über Fotografenleistungen (die in den allermeisten Fällen nicht an der Mehrfachverwertung ihrer Fotos beteiligt werden) allerdings auch für Reproduktionen urheberrechtsfreier Vorlagen Rechte generieren zu wollen, ist die andere und darf vom Gesetzgeber nicht zugelassen werden.
    Als Mitglied der Künstlersozialkasse, der selbst von der Wahrung eigener schöpferischer Leistung lebt, maße ich mir an zu behaupten, dass die Auslegung schöpferischer Höhe in vielen Fällen zu weit geht. Gerade bei der Fotografie eines Flachware-Kunstwerks, bei der ja die möglichst unveränderte Wiedergabe des Originals angestrebt wird, sind Beleuchtungsartefakte und Verzerrungen durch falsche Aufnahmewinkel keine geistige Leistung des Fotografen, sondern schlichtweg handwerkliches Unvermögen, diese ungewollten Abweichungen zu vermeiden.

  • Hubertus Kohle
    24.10.2014 16:51
    Danke

    Herr Petri hat einen doppelten Doktor in Jura und Kunstgeschichte. Daher muss man seine Stimme wohl besonders ernst nehmen. Der zitierte Beitrag - auch für einen Nicht-Juristen verständlich - verschärft den von mir beschriebenen Standpunkt in Sachen public-domain-Werke im Grunde noch insofern, als er Belege dafür liefert, dass die Frage rechtlich eigentlich gar nicht mehr umstritten ist: So wie Klaus Graf belegt Petri, dass die überwiegende Mehrheit der Gerichtsurteile in der EU eine Prätention auf Urheberrechtsschutz für ein Foto nach einem zweidimensionalen Werk in der public domain ablehnen. Dass für die Herstellung einer Photographie gezahlt werden muss, steht auf einem ganz anderen Blatt. Aber eben nur einmal (oder anteilig verteilt, letzteres lässt sich aber natürlich schwer berechnen)
    Schön wäre es, wenn aus diesem berufenen Munde auch noch ein Kommentar zu der ja viel heikleren Frage des Bildzitatrechtes und seiner Ausgestaltung käme!

  • Grischka Petri
    24.10.2014 09:03
    The Public Domain vs. the Museum: The Limits of Copyright and Reproductions of Two-dimensional Works of Art

    Ich mache jetzt einmal Werbung, weil ich zu dem Thema etwas Zusammenhängendes geschrieben habe (Open Access):
    http://www.jcms-journal.com/article/view/jcms.1021217

    Achtung: Ist lang, juristisch, und für das britische Publikum geschrieben, aber die grundlegenden Überlegungen sind auch bei uns gültig.

    Verkürzt zusammengefasst: Ich zahle gern angemessene Reproduktionsgebühren, wenn dafür auf die ganzen Copyright-Prätentionen verzichtet wird. Es gibt genug Museen, die es richtig machen (um nur das Rijksmuseum, das British Museum und die National Gallery in Washington, DC, zu nennen). Es wäre schon ein Anfang, wenn Reprogebühren schlicht als solche bezeichnet und nicht mit dem urheberrechtlichen Überbau vernebelt würden. Die Gebühr für die Bereitstellung eines vorhandenen Digitalisats über Serverabruf dürfte dann auch anders ausfallen als für eine neu anzufertigende Fotografie - um den Gedanken der tatsächlich geleisteten Arbeitsleistung aufzugreifen. Ein Upload von 5 Minuten muss sicher keinen zweistelligen Eurobetrag kosten.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Grischka Petri

  • Martina Geller
    21.10.2014 12:31
    Bedürftigkeit

    Der Hinweis auf eigene Bedürftigkeit bewirkt rein garnichts, denn der von den Museen beschäftigte Reproduktionsfotograf ist auch bedürftig und möchte ebenso sein Brot verdienen und es sich nicht „auf dem Basar erhandeln“ müssen. Mich wundert, dass in der Argumentation um Bildlizenzen stets nur mit den Bildrechten, nicht aber mit der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung (Erstellung einer reproduzierbaren Fotografie) argumentiert wird. Eine gute Reproduktion verursacht immer Kosten. Und wer soll diese Leistung bezahlen wenn nicht der, der sie letztendlich nutzt?

    • Hubertus Kohle
      21.10.2014 13:17
      Schon wieder mitten drin

      Liebe Frau Geller
      die Arbeitsleistung wird ja über die Gebühren der Museen finanziert. Das Argument war, dass über die reine Arbeitsleistung bei "Flachware" noch kein Urheberrecht ensteht, weil hier die Schöpfungshöhe nicht ausreicht. In der Konsequenz heißt das: Bei der ersten Veröffentlichung bekommt der Fotograf über die Museumsgebühren Geld, da man da ja noch nicht auf eine veröffentlichte Vorlage zurückgreifen konnte. Aber für jede weitere Veröffentlichung fällt eine weitere Bezahlung aus - denn dann wäre man ja in der Logik des Urheberrechts. Im übrigen weiß ich aus eigener Erfahrung - und von vielen anderen - dass die zuerst genannten Gebühren nicht in Stein gemeißelt sind.

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