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Prometheus

In diesem Blog ist noch gar nicht über das Bildarchiv Prometheus berichtet worden. Das ist an und für sich ein gutes Zeichen, weil dessen Existenz inzwischen für derartig selbstverständlich gehalten wird, dass es nicht eigens vorgestellt werden muss.

 

Immerhin aber sollte man doch mal auf die phänomenale Performance dieses Projektes hinweisen, das vor nunmehr fast 10 Jahren von einer kleinen und begeisterten Assistenten-Gruppe gegründet und zu einem der erfolgreichsten Infrastrukturprojekte in der Kunstgeschichte entwickelt wurde. Inzwischen sind dort fast 60 Bilddatenbanken eingebunden (denn Prometheus ist eigentlich "nur" eine Art Metadatenbank für externe Bilddatenbanken), die an die 750.000 digitale Reproduktionen von Bildern enthalten. Auf Nutzerseite stehen dem fast 120 Campus- bzw. Institutslizenzen sowie über 10.000 individuelle Zugänge gegenüber (denn die Benutzung ist kostenpflichtig, wenn auch zu einem im Vergleich etwa zu dem amerikanischen artstor deutlich bescheideneren Preis).

 

Aber nicht nur das Sammeln hat man sich bei Prometheus zur Aufgabe gemacht, sondern auch das Bildmanagement. Schon länger gibt es die Möglichkeit, eigene Bildmappen anzulegen und auch eine Präsentationssoftware ist eingebaut, so dass man sich nicht mit Power Point herumschlagen muss. Zuletzt greift man verstärkt auf Mechanismen des Web 2.0 zurück, in der Mache ist die Integration von Hyperimage, mit dem eine visuell orientierte Bilddetailmarkierung möglich sein wird. An diesen Entwicklungen wird eine sehr bedeutsame Tatsache deutlich, die sich im Digitalen bietet: Solche Datenbanken können mit immer neuen Funktionalitätsschichten überlagert werden, die in diesem Fall das Potential des Bildlichen immer umfassender zur Geltung bringen. Erwähnenswert desweiteren, dass sogar die überaus schwierige Copyright-Frage angegangen, und dass mit der VG Bild eine Vereinbarung für die noch keine 70 Jahre toten Künstler und deren Werke getroffen wurde.

 

Häufig hört man übrigens Beschwerden über die mangelhafte Qualität der von Prometheus angebotenen digitalen Reproduktionen. Diese fallen aber häufig auf den Beschwerdeführer zurück, denn Prometheus ist ja für die Qualität der nur vermittelten Bilder gar nicht verantwortlich. Verantwortlich dafür sind dagegen meistens die Institute, deren mangelhafte Produktionsqualität von eben denjenigen zu verantworten ist, die besonders gerne diese Qualität an den Pranger stellen. Ist das hinreichend verklausuliert formuliert, um mir keinen Ärger einzuhandeln? Im übrigen gibt es eine sehr einfach zu handhabende Möglichkeit, die Qualität der Bilder als Nutzer zu bewerten, man muss sie nur anwenden.

 

19 Kommentar(e)

  • wer dann?!

  • hubertus kohle
    21.01.2011 15:29

    nein

  • @ Hubertus Kohle
    Waren Sie dabei?

  • Ich frage mich, wer vor zehn Jahren dabei gewesen sein könnte? Wahrscheinlich ist der Name deshalb gewählt worden, weil Prometheus allgemein als Freund und Kulturstifter der Menschheit gilt (s.a. http://de.wikipedia.org/wiki/Prometheus). Obwohl, im Grunde genommen, muss es zumindest einen Iapetos und eine Klymene gegeben haben... :)

  • Dr. Klaus Graf
    19.01.2011 17:13

    Entschuldigung, ich wusste nicht, dass hier nur gejubelt werden darf und unbequeme Kritik zu unterdrücken ist. Intolerante und kleinliche Zensoren sollten Blogs meiden.

  • Nennen Sie es, wie Sie es möchten und wo es Ihnen beliebt, aber nicht hier, wo das zehnjährige Bestehen einer Bilddatenbank gewürdigt werden sollte! Sie haben unter dem Deckmäntelchen der "berechtigten Kritik" diese Würdigung verhindert, sich für die Verkündung eigener Ansichten Raum geschaffen und mich dazu auch noch beleidigt (ich würde "herumschwallen"). Das ist keine Plattform für Beleidigungen, besserwisserische Monologe und Weissagungen von Einzelnen sondern für Dialog! Wer sich daran nicht hält (s.a. http://de.wikipedia.org/wiki/Dialog), hat hier nichts verloren! Kurz: ich bin für Ausschluss!

  • Dr. Klaus Graf
    18.01.2011 00:32

    Zum Lichtbildschutz für Reproduktionen 2-dimensionaler Vorlagen siehe nun auch

    http://archiv.twoday.net/stories/11581094/

  • Dr. Klaus Graf
    17.01.2011 18:56

    Kreutzer hat keine Ahnung uns schreibt Unfug, während ich mich seit vielen Jahren mit der Rechtslage beschäftige, wie auch dem unter

    http://archiv.twoday.net/search?q=reproduktionsfotografie+

    verlinkten Beitrag in der Kunstchronik zu entnehmen ist. Es hat - aus guten Gründen - nie ein Rechteinhaber gerichtlich gegen die Praxis von Wikipedia und Wikimedia Commons Einspruch erhoben.

    Selbstverständlich hat der BGH in Bibelreproduktion eine Entscheidung zur Frage des Schutzes von Reproduktionen zweidimensionaler Vorlagen getroffen, indem er nämlich bei Fotografien eindeutig entschieden hat, dass Fotos vom Foto nicht nach § 72 UrhG geschützt ist:

    http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Bibelreproduktion

    Und die in maßgeblichen juristischen Arbeiten vertretene weitergehende Ansicht, dass Fotos von 2-D-Objekten nicht geschützt sind, kann sich auf eine wertende Betrachtung berufen, die der BGH in der zitierten Entscheidung angestellt hat:

    "Für die Einbeziehung der Lichtbildkopie in den Schutzbereich des § 72 UrhG besteht schließlich auch kein erkennbares Bedürfnis. Sie würde überdies zur Folge haben, daß die gesetzlich festgelegte Schutzdauer durch Reproduktionsvorgänge beliebig verlängert werden könnte (vgl. näher Nordemann, GRUR 1987, 15 , 17 f.; Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 7. Aufl. 1988, § 72 Rdn. 2)."

    Betrachten wir einmal die "Urbild-Theorie" anhand einer Grafik, die eine stilisierte Weltkugel wiedergibt. Es handelt sich bei der Reproduktion der Grafik nicht um ein Foto vom Foto, "Bibelreproduktion" ist also nicht unmittelbar anwendbar. Das Urbild ist die Grafik, das Foto dieses Urbilds müsste also nach § 72 UrhG geschützt sein. Aber nein, sagte der BGH in "Telefonkarte" (2000):

    "Unabhängig davon müßte das Bild, für das die Klägerin den Schutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist."
    http://www.jurpc.de/rechtspr/20010134.htm

    Mit anderen Worten: Meine Rechtsansicht lässt sich zwanglos aus den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH ableiten.

    @he Das ist keine Missgunst, sondern das konsequente Eintreten für die Public Domain. Wer - und sei es mit den besten Absichten - Abbildungen gemeinfreier Kunst der Öffentlichkeit entzieht, dem gönne ich in der Tat einen schmerzhaften Lernprozess.

    Siehe auch
    http://archiv.twoday.net/search?q=prometheus

  • >Ich wünsche Prometheus ein paar richtig fette Abmahnungen...

    Das ist keine "berechtigte Kritik" sondern reine Missgunst!

  • Daniel Burckhardt
    17.01.2011 14:30

    @KG "Für gemeinfreie alte Fotografien steht nun einmal felsenfest fest (was Lobbyisten für Gemäldefotos bestreiten), dass durch die Reproduktion kein neues Schutzrecht entsteht."

    Till Kreutzer, als Mitglied der Redaktion von irights.info sicher kein Lobbyist der VG Bild-Kunst, mahnt im rechtlichen Leitfaden "Digitalisierung gemeinfreier Werke durch Bibliotheken" unter http://www.hbz-nrw.de/dokumentencenter/veroeffentlichungen/Digitalisierungsleitfaden.pdf aber sehr zur Vorsicht:

    4.1.3 Sonderfall Reproduktionsfotografie

    Einen Sonderfall bildet nach Meinung mancher Stimmen die so genannte Reproduktionsfo-tografie, also Fotos von zwei-dimensionalen Vorlagen. Gerade in Print-Publikationen werden solche häufig enthalten sein, etwa Fotos von Gemälden, Schriften oder ähnliches. Diesbezüglich wird mitunter bezweifelt, dass ein Lichtbildrecht an solchen Abbildungen entstehen kann, bzw. dass es zumindest dann nicht entstehen sollte, wenn die abfotografierte zwei-dimensionale Vorlage gemeinfrei ist. Begründet wird dies damit, dass dies zu einer unerwünschten Remonopolisierung gemeinfreier Werke führen könne[Hierfür Graf, Urheberrechtsfibel – nicht nur für Piraten, Berlin 2009, S. 162 f. mit weiteren Nachweisen.].
    ...
    Die Diskussion an dieser Stelle darzulegen und im Einzelnen zu analysieren, würde den Rahmen sprengen und dem Sinn und Zweck dieses Leitfadens widersprechen, praxisorientierte Informationen zu geben. Es muss hier daher der Hinweis ausreichen, dass für die Auffassung, Lichtbilder von zweidimensionalen gemeinfreien Vorlagen seien generell nicht geschützt, keine zwingenden Argumente oder gar höchstrichterliche Urteile sprechen. Anders als häufig behauptet wird, hat sich der Bundesgerichtshof zu dieser Frage noch nicht geäußert.[In diesem Zusammenhang wird häufig die Entscheidung „Bibelreproduktion“ des Bundesgerichtshofs genannt (Urteil vom 8.11.1989 - I ZR 14/88, GRUR 1990, 669). In dieser Entscheidung hat sich der BGH mit der vorliegenden Frage, ob ein Lichtbildrecht an der Reproduktion einer gemeinfreien zweidimensionalen Vorlage besteht, gar nicht beschäftigt und sie demgemäß auch nicht entschieden]. Vielmehr kann ein solches Ergebnis, da das Gesetz sich hierzu nicht äußert, nur aufgrund einer wertenden Betrachtung erzielt werden. M. E. sind die Argumente, die gegen einen solchen Rechtsschutz sprechen, zwar plausibel und das Ergebnis auch wünschenswert, letztlich aber nicht so zwingend, dass mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden könnte, dass die Gerichte dieser Ansicht folgen. Insofern ist es zumindest riskant, sich auf diesen Standpunkt zu verlassen und Fotos von – zweidimensionalen – Vorlagen gemeinfreier Werke generell als ungeschützt anzusehen.

  • Dr. Klaus Graf
    17.01.2011 01:21

    Genau das ist das miese daran: Statt sich dafür einzusetzen, dass das Gesetz geändert wird, macht man es sich im wissenschaftlichen Elfenbeinturm gemütlich, paktiert ein bisschen mit der VG Bild-Kunst und tritt die Interessen der Allgemeinheit mit Füßen. Die GEMA hat offensichtlich auch jahrelang Kopien in Kindergärten toleriert, aber das ist ja nun vorbei. Ich wünsche Prometheus ein paar richtig fette Abmahnungen, damit es merkt, dass eine exklusive Artothek fürs gehobene akademische Publikum im Sinne von ARTSTOR der falsche Weg ist. Der richtige Weg zum Heil ist, gern darf man mich einen Sektenprediger nennen, einzig und allein Open Access.

  • Hubertus Kohle
    16.01.2011 17:45

    Es steht außer Frage, dass Klaus Graf ein guter Kenner der komplizierten Urheberrechtsproblematik ist. Ich bin es nicht, habe aber in der täglichen Praxis damit zu tun. Wenn ich folgenden Satz am Schluss seines letzten Kommentars lese

    Die beliebte traditionelle Praxis, Bilder aus Kunstbüchern für die Diatheken abzufotografieren, stand niemals mit § 53 UrhG in Einklang

    muss ich sagen, dass wir dann unseren kunsthistorischen Lehrbetrieb auch gleich hätten einstellen oder mit den Mitteln des 19. Jahrhunderts betreiben können. Die Tatsache, dass auch Schutzorganisationen wie VG Bild diese Praxis nicht inkriminiert haben, spricht dafür, dass sie zwar vielleicht nicht legal, aber tolerabel gewesen ist.

  • Ich bemühe mich ja zu verstehen, aber einfach ist es nicht... Einerseits ist der Benutzerkreis zu klein ("nur für einen exklusiven Benutzerkreis zugängliche Forschungsdaten schaden der Forschung"), andererseits ist er zu groß ("eine Online-Zugänglichmachung im Intranet ist nur für kleine Forscherteams zulässig"). Es tut mir leid, aber das sind m.E. Grundsatzdebatten, die mit der hier knapp präsentierten Bilddatenbank nur bedingt etwas zu tun haben, so wie Fundamentalkritik halt immer mit allem etwas zu tun hat. Unhöflich ist es deswegen, weil in diesem Fall eine verhalten positive Chronik als Aufhänger für eine Kritik dient, die - wenn ich das richtig sehe - nur vor Gericht gelöst werden kann. Ich finde die Bilddatenbank "Prometheus" sehr gut und sehr nützlich und sehe nicht ein, warum sie gerade an dieser Stelle kritisiert werden soll?

  • Klaus Graf
    16.01.2011 14:29

    Vielleicht darf erwartet werden, dass man die Kritikpunkte auch versteht und nicht nur rumschwallt, ohne genau zu lesen. Ich kann nicht erkennen, wieso es unhöflich sein soll, ein paar Fakten zu nennnen.

    Ob es notwendig ist, ein kostenpflichtiges System zu schaffen, das zumindest für Institutionen nicht in jedem Fall bezahlbar ist, darüber mag man streiten. Es gibt auch Open-Access-Geschäftsmodelle.

    Museumsfotografen, die dreidimensionale Objekte fotografieren, oder Fotografen von Kunstbänden, die Architektur ablichten, werden enteignet. Man kann diese Enteignung für Zwecke von Bildung und Wissenschaft insbesondere unter dem Gesichtspunkt verwaister Werke gutheißen; ich empfehle dazu grundsätzlich die Lektüre meines Buchs "Urheberrechtsfibel" 2009 (Open Access online); wenn man das tut, dann muss aus meiner Sicht das System Open Access und nicht kostenpflichtig sein. Die Vereinbarung mit der VG Wort deckt nur die Rechte der Künstler der dargestellten Objekte ab. Grundsätzlich gilt, dass nur für einen exklusiven Benutzerkreis zugängliche Forschungsdaten der Forschung schaden. Prometheus ist schon von daher kein Zukunftsmodell.

    Jeder Anbieter von Leistungen muss bei eigenen Inhalten Rechtsbrüche verhindern, und es ist wurscht, ob er dies manuell oder automatisiert tut. Das erheblich größere Wikimedia Commons zeigt, dass es ohne weiteres möglich ist, auf der Basis bestimmter juristischer Prämissen ein
    im wesentlichen rechtlich einwandfreies Free-Content-Angebot zu betreiben.

    Die Rechtsbrüche erfolgen schon in den zuliefernden Diatheken, indem dort bei der Datenerfassung auf eine angemessene Berücksichtigung der Rechtslage (Differenzierung zwischen Rechten am dargestellten Objekt und den Rechten des Fotografen, zweidimensional ja/nein) verzichtet wird. Ich verweise auf die aktuelle Diskussion über § 52a UrhG:

    http://archiv.twoday.net/search?q=52a+urhg

    Eine Online-Zugänglichmachung im Intranet ist nur für einzelne Lehrveranstaltungen zulässig oder für kleine Forscherteams, nicht aber für ein kunsthistorisches Seminar auf Vorrat. Die beliebte traditionelle Praxis, Bilder aus Kunstbüchern für die Diatheken abzufotografieren, stand niemals mit § 53 UrhG in Einklang.

  • Hubertus Kohle
    16.01.2011 07:23

    Zur Kostenpflichtigkeit: Prometheus bringt mit der Organisation der Daten eine Leistung, die bezahlt werden muss. Ganz einfach. 20 Euro im Jahr für einen Indivudalbenutzer scheint mir da nicht zu viel. Übrigens noch einmal: Das Geld wird für die Organisation der Daten erhoben, nicht für die Daten selber. Denn diese Daten sind ja in vielen Fällen schlicht kopiert.
    Wenn ich an dieser Stelle immer mal wieder gegen die Verlage polemisiere, dann meine ich im übrigen nicht, dass diese überhaupt Geld nehmen, sondern dass sie für dieses Geld häufig nicht die entsprechende Leistung erbringen und dass dies durch das Internet gnadenlos aufgedeckt wird.

  • Mag sein, dass diese Kritik berechtigt ist (was heißt eigentlich in diesem Fall "berechtigt"?), aber sie ist nicht konstruktiv und daher an dieser Stelle nicht nur demotivierend sondern auch sehr unhöflich. Ich würde doch gerne wissen, wie es zu dem Namen "Prometheus" vor zehn Jahren kam? Adler gibt es ohnehin genug...

  • Laura Commare
    15.01.2011 21:20

    Zu erwähnen bleibt in jedem Fall, dass breit vernetzte Datenbanken für eine punktgenaue und möglichst zeitkostenreduzierte Recherche in der Forschung angesichts des rapide anwachsenden Bilderfundus nahezu unerläßlich sind. Meines Erachtens war ein Projekt wie Prometheus schon lange überfällig und wird sich aufgrund seiner Praktikabilität auch durchsetzen und halten - trotz der nicht unberechtigten Kritik.
    Somit kann ich mich der Frage des letzten Kommentars nur anschließen - was sollte denn nun ihrer Meinung nach genau an der falschen Lösung geändert werden, ohne dass die offensichtlichen Vorteile ebendieser Lösung verloren gingen?
    Es wäre interessant zu sehen, ob sich hinsichtlich dieses Problem tatsächlich eine Antwort formulieren ließe.

  • Entschuldigung, ich verstehe nicht, was jetzt "prometheus-bildarchiv" machen soll? Soll es die Bilder frei zugänglich machen oder Urheberrechte zahlen? Oder beides? Gibt es schon eine Software, die eine so differenzierte Handhabung von Reproduktionen ermöglicht? Bei 750.000 Reproduktionen (und zukünftig vermutlich viel mehr!) ist ja eine manuelle Differenzierung so gut wie unmöglich... Wer soll das machen?! 8-0

  • Klaus Graf
    15.01.2011 18:48

    Erbärmlich, wie hier alle berechtigten Kritikpunkte an Prometheus unter den Tisch gekehrt werden.

    Prometheus ist die falsche Lösung, da ein Rechtsbruch gegenüber den enteigneten Fotografen von 3-D-Objekten nicht durch den geschlossenen Benutzerkreis gerechtfertigt wird. Dass die Künstler-Urheberrechtsproblematik (von Copyright schreibt hinsichtlich Deutschlands nur der, der keine Ahnung hat) mit der VG Wort gelöst wurde, ändert nichts daran, dass die Fotografen-Urheberrechtsverletzung in gigantischem Ausmaß weiterbesteht.

    Als überaus feige erweist sich Prometheus, wenn es 2-D-Reproduktionen nicht für die Öffentlichkeit zugänglich macht.

    Für gemeinfreie alte Fotografien steht nun einmal felsenfest fest (was Lobbyisten für Gemäldefotos bestreiten), dass durch die Reproduktion kein neues Schutzrecht entsteht.

    Die AGB sind somit nach dem Datenbankschutzrecht des UrhG rechtswidrig, soweit sie hinsichtlich gemeinfreier Reproduktionen Verwendungsbeschränkungen anordnen und können ignoriert werden. Ich hoffe möglichst viele Menschen "klauen" Gemeinfreies aus Prometheus für Wikimedia Commons!

    Es gibt keine übergreifende Suche für die winzige Open-Access-Sektion, zu der auch anderweitig freie Angebote wie die Pictura Paedagogica in Prometheus NICHT gehören.

    Die Suche selbst sollte kostenfrei für alle möglich sein! Selbst JSTOR bietet inzwischen eine freie Suche!

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