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Neue Normen

Am 1.3.2018 traten Neuerungen zum Urheberrecht in der Wissensgesellschaft in Kraft (Dokument Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG)). Grundlage der Bestimmungen ist die Richtlinie der Kommission der Europäischen Union zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Dokument 2001/29/EG) aus dem Jahr 2001. Das deutsche Recht setzte erste Änderungen zur Anpassung bestehender urheberrechtlicher Bestimmungen an die Erfordernisse im Zeitalter von Internet und Digitalisierung im Zuge des sogenannten „Ersten Korbs“ (Dokument Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft) 2003 und im Zuge des „Zweiten Korbs“ (Dokument Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft) 2008 um. Mit der dritten Revision des Urheberrechtsgesetzes im Rahmen der auch kurz InfoSoc-Richtlinie genannten EU-Richtlinie 2001/29/EG werden nun weitere Bestimmungen eingeführt und bestehende Bestimmungen präzisiert, die Schranken des urheberrechtlichen Schutzes für Zwecke der Bildung, des Unterrichts, der Wissenschaft und Forschung vorsehen.

Das Millennium begann mit der Vorlage der Kommission der Europäischen Union zur Anpassung bestehenden Urheberrechts an die Erfordernisse der Informationsgesellschaft. Ein tosender Auftrag. Inwieweit hat der Gesetzgeber nun reagiert? Hier werden im Folgenden Regelungen, die die kunsthistorische Forschung und Lehre betreffen, benannt. Es handelt sich um Schrankenregelungen, d.h. die Rechte des Urhebers werden juristisch begrenzt. Die juristische Grundlage der Bestimmungen findet sich in Art.5 Abs.3a,d Richtlinie 2001/29/EG: „für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung“, „zur Veranschaulichung im Unterricht“ sowie „für Zitate“ ist der urheberrechtliche Schutz zugunsten von Forschung und Lehre zu begrenzen.

 

Der in wissenschaftlichen Publikationen bei Zitaten geschützter Werke regelmässig einschlägige § 51 UrhG zum Zitatrecht wird nun um den Zusatz erweitert, dass auch Abbildungen oder andere Vervielfältigungen – etwa 3D-Drucke – geschützter Werke, die selbst urheberrechtlichen Schutz geniessen, von der Zitierbefugnis umfasst sind. Dieser Zusatz beinhaltet mit dem Hinweis auf die Abbildungen eine für die kunsthistorische alltägliche Publikationspraxis durchaus wichtige Klarstellung. Auch für die wissenschaftlichen Arbeiten, die im Universitätsalltag im Rahmen von Seminaren verfasst werden und die keine Publikationen im engeren Sinne darstellen, gehört die Ungewissheit, wieweit geschütztes Bildmaterial in der Arbeit zu verwenden sei, nun der Vergangenheit an.

 

Digitale Forschungsumgebungen und -plattformen bestimmen und verändern die Zukunft der Forschung und Lehre in noch ungeahntem Maße. Digitale Semesterapparate bilden zunehmend ein wesentliches Element der Lehre. Mit dem neuen § 60 a UrhG zur erlaubten Bereitstellung urheberrechtlich geschützten Materials für die Zwecke von Unterricht und Lehre erfolgen nun erstmals Angaben zum gestatteten Umfang der Vervielfältigung und Verbreitung: bis zu 15% des Werks. Werke „geringen Umfangs“ sind vollständig zu verwenden. 15% des Werks? Das Maß orientiert sich freilich an der paradigmatischen Werkkategorie: das gedruckte, paginierte Buch. Das genuin Digitale mag sich der prozentualen Erfassung tendenziell entziehen.

 

Das Computerprogramm, die informationstechnologische Lösung, die 3D-Visualisierung, die elektronische Datenbank und auf bits und bytes basierende Forschungs- und Lehrmodule, etwa eine Virtual Reality Anwendung, Instrumente, die dem urheberrechtlichen Werkbegriff unterfallen, sind schwerlich prozentual erfassbar. Gerade diese Elemente aber bilden im avancierten virtuellen Lehrapparat wichtige Faktoren. Als Instrumente in einer virtuellen Lehr- und Forschungsumgebung bilden diese genuin digitalen Elemente und die durch sie ermöglichte Distribution von Daten und Wissen, und gegebenenfalls ermöglichte Prozessierung der Daten, den entscheidenden Faktor für Erkenntnis und Innovation. Eine lediglich prozentuale Nutzung kann der Logik der jeweiligen Anwendung und der Spezifik des Wissensgewinns zuwiderlaufen.

 

Auch für die wissenschaftliche Forschung sieht der Gesetzgeber eine Vervielfältigung und Verbreitung von bis zu 15% des geschützten Werks vor, § 60 c UrhG. Für die eigene wissenschaftliche Forschung ist eine Vervielfältigung von bis zu 75% des geschützten Werks gestattet. Werke „geringen Umfangs“, z.B. Abbildungen, sind wiederum vollständig zu nutzen. Bislang war es Forschern gemäß § 52a, Abs.1, Alt.2 UrhG gestattet, „Teile eines Werkes“ (Werke nicht geringen Umfangs) zu nutzen. Ein Unterschied der Nutzungsbefugnis bei fremder versus eigener Forschung (heute: 15% vs. 75%) fand nicht statt.

 

Die Unterscheidung kann bei Kenntnisnahme des wissenschaftlichen, auch kollaborativen workflows nicht gewollt sein und ist sachlich nicht gerechtfertigt. Mit der Gesetzesrevision wird zugunsten fraglicher Rechtssicherheit (Problematik prozentualer Erfassung einiger digitaler Ressourcen) eine Einschränkung gegenüber dem bislang geltenden Recht vorgenommen, zugunsten des Rechtsinhabers, zuungunsten der Wissenschaft. Die der Logik des analogen Werks gehorchenden Restriktionen orientieren sich nicht an der Spezifik wissenschaftlicher Forschung und Erkenntnisproduktion in digitalen Lehr- und Forschungsumgebungen.

 

Die neue Norm § 60 d UrhG zum gestatteten „Text und Data Mining“ urheberrechtlich geschützter Werke hingegen entspringt dem Geist digitaler Wissenschaft und den neuen technologischen Entwicklungen im Zeitalter von Internet und Digitalisierung. Ein Zugeständnis des für viele Forschungsfelder massiven Wertes des Informations- und Erkenntnisgewinns durch die maschinelle Auswertung digitaler Korpora fliesst in die Norm ein. Sie ist historisch ohne Vorbild im deutschen Recht. Europaweit weist lediglich das britische Urheberrechtsgesetz eine vergleichbare Regelung auf. Die Norm gilt für die Grundlagenforschung und erlaubt die automatisierte Vervielfältigung auch urheberrechtlich geschützten Materials zur Erstellung eines Korpus, dessen Normalisierung, Strukturierung und Kategorisierung zum Zwecke der Auswertung und schließlich die maschinelle Auswertung. Eine bahnbrechende Norm.

Die neuen urheberrechtlichen Bestimmungen durch das UrhWissG enthalten – dies sei hier nochmals angeführt – für Bildung und Wissenschaft Schrankenregelungen urheberrechtlichen Schutzes. Sie beinhalten keine Anspruchsgrundlagen zum Zugang zu urheberrechtlich geschütztem Material. Sie regeln den erlaubten Umfang der Nutzung geschützter Werke, zu denen Zugang besteht. Nach dem Ablauf von vier Jahren werden die Regelungen evaluiert. Sie sind bis zum 28.2.2023 in Kraft.

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